Datenschutz und weitere rechtliche Aspekte bei Veröffentlichung einer Homepage

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--Hawei 20:30, 17. Feb. 2011 (UTC)

Beim Erstellen von Websites müssen sowohl Privat- wie auch juristische Personen eine Reihe von rechtlichen Vorgaben beachten.

Bei dem im Weiteren betrachteten Spezialfall eines gemeinnützigen Sportvereins sind u.a. folgende Gesetze, Verordnungen und Vorschriften relevant:

_ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

_ Strafgesetzbuch (StGB)

_ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

_ Urheberrechtsgesetz (UrhG)

_ Presserecht (Bundeslandspezifisch) - Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

_ Telemediengesetz (TMG)

_ Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)

_ Jugendschutzgesetz (JuSchg)


Wie eine Webseite aussieht, ist dem Gesetzgeber im Grunde völlig egal, abgesehen von unzulässigen Darstellungen gesetzwidrigen Inhalts, z.B. nach §131 StGB verbotene Gewaltdarstellungen. Genau festgelegt ist aber, welche Infos die Verantwortlichen auf den Seiten veröffentlichen müssen. Abmahnvereine versuchen immer wieder mit Verstößen gegen das Teledienstgesetz Kasse zu machen. Der Gesetzgeber droht bei Verstößen bis zu 50.000,- Euro Geldbuße an. Am besten, man sorgt vor, daher sollten einige wichtige Punkte beachtet werden:


Impressum (Anbieterkennzeichnung)

Welche Internetseite ein Impressum vorweisen muss und welche nicht, legt das Gesetz leider nicht eindeutig fest. Möglicherweise benötigen Webseiten mit rein privater Ausrichtung, also auch zum Beispiel die ehrenamtlich erstellte Site für den Sportverein kein Impressum. Auf der rechtlich sicheren Seite bewegt man sich jedoch, wenn man grundsätzlich den vollständigen Namen, die Anschrift und eine E Mail-Adresse eines Verantwortlichen auf der Webseite angibt, bei Vereinen zusätzlich auch Telefon- und Faxnummer. Bei einem eingetragenen Verein sollte zusätzlich die Vereins-Registernummer aufgeführt werden und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes. Diese Information sollte von jeder Seite aus leicht abrufbar sein.


Urheberrecht

Geschützte Werke nach § 2 UrhG sind "persönliche geistige Schöpfungen". Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Man darf also auf der eigenen Webseite nicht einfach fremde Werke, wie Texte, Fotos, Grafiken, Videos oder Musik, (z.B. aus anderen Internetseiten) verwenden. Dies gilt auch für private Homepages. Insbesondere wurden gezielt Vereine abgemahnt, weil sie auf ihrer Internetseite Anfahrtspläne unter Verwendung von kopierten Stadtplänen verwendet hatten. Eine Verlinkung, etwa auf Google Maps, ist dagegen unbedenklich.

Bekannt geworden ist auch der Fall von Domaininhabern, die wegen der Verwendung eines KFZ-Ortskürzels in ihrem Domainnamen abgemahnt wurden.

Obwohl das Recht des Urhebers an seinem Werk 70 Jahre nach dessen Tod erlischt (§64 UrhG), kann es im Einzelfall ziemlich schwierig sein eindeutig zu ermitteln, ob nicht dennoch Nachfolgerechte existieren, weil das Urheberrecht vererblich ist.

Erlaubt sind Zitate (also kurze Ausschnitte) fremder Werke, sofern das Zitat lediglich als Beleg für die eigene Arbeit dient und der Quellennachweis erbracht wird, dies gilt insbesondere bei wissenschaftlichen Abhandlungen.

Fremde Texte, Fotos, Grafiken, Videos, Musik usw. dürfen nur veröffentlicht werden, wenn eine entsprechende Einwilligung zur konkreten Verwendung des eigentlichen Urhebers vorliegt

Zulässig sind i.d.R. selbst verfasste Texte, selbst geschossene Fotos, selbst erstellte Grafiken usw., wobei bei Fotos das "Recht am eigenen Bild" von aufgenommenen Personen berücksichtigt werden muss (s. Datenschutz).


Datenschutz

Bei Veröffentlichung von persönlichen Daten auf einer Webseite ist das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. Sollen auf einer Vereinsseite Informationen über seine Mitglieder (Aktive und Inaktive) im Internet veröffentlicht werden, ist die vorherige schriftliche Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Eine Ausnahme davon bilden lediglich die Namen der Funktionsträger (Vorstand), da der Verein in diesem Fall ein berechtigtes Interesse, teilweise sogar die Pflicht (s. Impressum) an der Veröffentlichung dieser Daten hat, allerdings müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden. Zulässig sind auch die Veröffentlichungen von Spielergebnissen unter Angabe von Vorname, Nachname und Ergebnis.

Gruppenfotos von öffentlichen Veranstaltungen, die etwa auch in der lokalen Presse erscheinen können, sind im Allgemeinen zulässig, wogegen bei der Abbildung einzelner oder weniger Personen das Persönlichkeitsrecht verletzt sein könnte. Bei Veröffentlichung von Fotos sollte daher das Einverständnis der abgebildeten Personen vorhanden sein. Bei Versammlungen kann bei Eröffnung der Veranstaltung daraufhingewiesen werden, dass Bilder erstellt und veröffentlicht werden und das diejenigen, die damit nicht einverstanden sind, dies ausdrücklich erklären müssen.

Sinnvoll ist es, von allen Mitgliedern, schon beim Eintritt in den Verein, eine entsprechende Information bzw. Einverständniserklärung abzeichnen zu lassen. Altmitglieder können über die Vereinsmitteilungen eine allgemeine Information mit einer Einwilligungserklärung erhalten. Generell kann die Einverständniserklärung jederzeit widerrufen werden.



Disclaimer

Jeder Webseitenbetreiber sollte sich Gedanken bezüglich der Haftung für Links und fremde Inhalte auf den eigenen Seiten machen. Auf vielen Webseiten wird daher ein Haftungsausschluss (so genannter Disclaimer) verwendet. Es ist rechtlich jedoch nicht abschließend geklärt, ob man sich durch einen entsprechenden Disclaimer auf der Homepage tatsächlich von einer evtl. Haftung freistellen kann, dies wird von manchen Juristen als unsinnig, wenn nicht sogar schädlich angesehen. Wenn man überhaupt einen Disclaimer verwenden möchte kann ein Muster von der Seite des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit übernommen werden.


Gästebücher und Foren

Betreiber von Diskussionsforen, Gästebüchern, Blogs usw. haften auch für Inhalte Dritter, wenn sie von diesen Kenntnis haben und sie trotzdem nicht unverzüglich entfernen. Insbesondere sind alle Inhalte, die in Rechte Dritter eingreifen oder gar Straftatbestände erfüllen, unzulässig und müssen gelöscht werden. Der verantwortliche Webmaster sollte regelmäßig die Inhalte überprüfen oder sich über neu erstellte Einträge, etwa per E-Mail, informieren lassen.


Gesetzestexte

BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)

BDSG (http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/)

UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html)

TMG (http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/)

IuKDG (http://netlaw.de/gesetze/iukdg.htm)

HPresseG (www.rv.hessenrecht.hessen.de)

JuSchg (http://www.bmfsfj.de)


Quellen

Der Weg zur eigenen Webseite - eload24 GmbH (www.eload24.com)

Die juristisch korrekte Homepage für private Webmaster - eload24 GmbH

Urheberrecht und Datenschutz im Internet - Vortrag von RA Malte Jörg Uffeln beim Internettag 2010

http://de.wikipedia.org/wiki/Disclaimer -

Berliner Beauftragter für Datenschutzund Informationsfreiheit - http://www.datenschutz-berlin.de/

Merkblatt Innenministerium Baden Württemberg / Datenschutz im Verein / Stand 08/2006