E-Mail: Unterschied zwischen den Versionen
Janik (Diskussion | Beiträge) |
Janik (Diskussion | Beiträge) (Änderung 1245 von Janik (Diskussion) wurde rückgängig gemacht.) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | |||
− | |||
Die E-Mail (kurz Mail; zu Deutsch: „die elektronische Post“ oder „der elektronische Brief“) bezeichnet eine auf elektronischem Weg in Computernetzwerken übertragene, briefartige Nachricht. Eindeutschungen wie „E-Brief“, „E-Post“ oder „Netzbrief“ sind weniger verbreitet. | Die E-Mail (kurz Mail; zu Deutsch: „die elektronische Post“ oder „der elektronische Brief“) bezeichnet eine auf elektronischem Weg in Computernetzwerken übertragene, briefartige Nachricht. Eindeutschungen wie „E-Brief“, „E-Post“ oder „Netzbrief“ sind weniger verbreitet. | ||
E-Mail wird – noch vor dem World Wide Web – als wichtigster und meistgenutzter Dienst des Internets angesehen. Allerdings ist seit ca. 2002 über die Hälfte des weltweiten E-Mail-Aufkommens auf [[Spam]] zurückzuführen. | E-Mail wird – noch vor dem World Wide Web – als wichtigster und meistgenutzter Dienst des Internets angesehen. Allerdings ist seit ca. 2002 über die Hälfte des weltweiten E-Mail-Aufkommens auf [[Spam]] zurückzuführen. |
Version vom 21. Februar 2009, 00:45 Uhr
Die E-Mail (kurz Mail; zu Deutsch: „die elektronische Post“ oder „der elektronische Brief“) bezeichnet eine auf elektronischem Weg in Computernetzwerken übertragene, briefartige Nachricht. Eindeutschungen wie „E-Brief“, „E-Post“ oder „Netzbrief“ sind weniger verbreitet. E-Mail wird – noch vor dem World Wide Web – als wichtigster und meistgenutzter Dienst des Internets angesehen. Allerdings ist seit ca. 2002 über die Hälfte des weltweiten E-Mail-Aufkommens auf Spam zurückzuführen.
Inhaltsverzeichnis
Artikel und Schreibweise
Standardsprachlich hat sich in Deutschland die feminine Form („die E-Mail“) des grammatikalischen Geschlechts weitgehend durchgesetzt, in der Schweiz hingegen das Neutrum
(„das E-Mail“), während in Österreich und in Teilen Südwestdeutschlands beide Formen verwendet werden.
Folgende Artikel sind möglich:
- „das E-Mail“ (vom englischen Original „e-mail“
- „die E-Mail“ (nach der deutschen Übersetzung „die elektronische Post“
- „der E-Mail“ (nach der der deutschen Entlehnung „der elektronische Brief“
Gemäß Duden, Wahrig und dem amtlichen Regelwerk der deutschen Sprache ist „E-Mail“ die einzig richtige Schreibweise. Daneben sind jedoch auch die Schreibweisen Email und eMail verbreitet.
Die Schreibweise Email hat den Nachteil der Verwechslung mit dem Schmelzüberzug Email, wenn der jeweilige Zusammenhang nicht eindeutig ersichtlich ist. Demgegenüber besteht jedoch der Vorteil der einfachen Schreibweise.
Die Schreibweise eMail ist bekannt, aber die Analogie zu Begriffen wie U-Bahn oder E-Gitarre führt zu Bevorzugung von E-Mail
Geschichte
Technische Details
Aufbau einer E-Mail
Header – der Kopf der E-Mail
Hauptartikel: Header (E-Mail) Die Header genannten Kopfzeilen einer E-Mail geben Auskunft über den Weg, den eine E-Mail genommen hat, und bieten Hinweise auf Absender, Empfänger, Datum der Erstellung und Stationen der Übermittlung
Vor- und Nachteile
Das E-Mail-System besitzt einige Vor- und Nachteile, die im Folgenden aufgeführt sind:
Body - der Inhalt der E-Mail
HTML
Signatur - die Unterschrift unter der E-Mail
Größe
Elemente einer E-Mail
Die E-Mail-Adresse
Dateianhänge
Versand
Verwendete Protokolle
Überwachung
Benutzerschnittstelle
E-Mail-Archive
Vor- und Nachteile
Das E-Mail-System besitzt einige Vor- und Nachteile, die im Folgenden aufgeführt sind:
Authentizität und Schutz des Inhalts
Veröffentlichung von E-Mails im Netz
Allgemein
Urteil des Landgerichts Köln 2006
Das Landgericht Köln hat im Leitsatz des Urteils zum Aktenzeichen 28 O 178/06[7] entschieden:
- Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen.
- Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat.
Die Veröffentlichung einer fremden E-Mail an einen Dritten auf einer Internetseite kann ausweislich dieses Urteils einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Absenders in Gestalt der Geheimsphäre darstellen. Insofern ist die Widerrechtlichkeit jedoch nicht indiziert, sondern im Einzelfall positiv festzustellen, wofür eine umfassende
Güter- und Interessenabwägung erforderlich ist. Gegenüber stehen sich der Zweck der Veröffentlichung und der von der veröffentlichenden Partei angestrebte Zweck sowie die Form,
die Art und das Ausmaß des Eingriffs. Ein Verstoß löst eine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz aus.
Dabei stellt das Landesgericht die E-Mail einem verschlossenen Brief gleich.
Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem E-Mails veröffentlicht worden sind, die zum einen an einen Dritten gerichtet waren und die zum anderen von der veröffentlichenden Partei
auf unlautere Weise erlangt worden sind. Auf den Fall einer Veröffentlichung von E-Mails, die an den Betroffenen selbst gerichtet sind, ist die Argumentation des Urteils nicht anwendbar.
Beweiskraft
E-Mails haben wenig Beweiskraft, da der Sender bei den herkömmlichen Protokollen und Log-Mechanismen keine Möglichkeit hat, zu beweisen, wann er was an wen versendet hat und ob der Empfänger die E-Mail erhalten hat oder ob sie tatsächlich abgesendet wurde.
Durch eine digitale Signatur und vor allem durch eine qualifizierte elektronische Signatur können allerdings im Rechtsverkehr (Zivilrecht, Verwaltungsrecht) Verbindlichkeiten geschaffen werden, die auch vor Gericht Bestand haben. Umgangssprachlich wird dann von einer „digitalen Unterschrift“ gesprochen. Das verbindliche Setzen eines Zeitstempels wird unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anerkannt. Näheres wird im Signaturgesetz geregelt. Den Empfang der Nachricht kann eine Signatur allerdings nicht beweisen, hierzu ist beispielsweise eine – idealerweise ebenfalls signierte – Antwort notwendig. Einige Dienstleister, wie zum Beispiel der elektronische Notariatsservice eWitness, bieten Lösungen an, die Signatur, Verschlüsselung und Antwort automatisieren („E-Mail-Einschreiben“).
In der juristischen Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass eine E-Mail bereits mit dem Eingang auf dem Server des Empfänger-Providers als zugestellt gilt. Das Eintreffen einer E-Mail in dem persönlichen Account des Empfängers ist nicht unbedingt notwendig, um den Status des Zugestelltseins zu erreichen. Übermittlungsfehler bei der Übersendung einer E-Mail von Empfänger-Provider an den individuellen E-Mail-Account des Empfängers könnten vom Empfänger nicht geltend gemacht werden, um die Rechtsfolgen einer E-Mail in Frage zu stellen.[
Laufzeit
Absenderauthentifizierung
Dokumentation
Qualität der Kommunikationsinhalte
Ortsunabhängigkeit
Kommerzielle Nutzung
- Seit 1. Januar 2007 ist in Österreich das Unternehmensgesetzbuch in Kraft. Darin wird für Unternehmer eine Impressumspflicht für E-Mails vorgeschrieben.
- In Deutschland gelten durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006
seit dem 1. Januar 2007 für E-Mails, Faxe, Postkarten und andere Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, neue Formvorschriften. Diese Regelungen gelten ebenfalls für alle gewerblichen E-Mails wie Angebote, Bestellungen, Kündigungen und Newsletter. Die E-Mail muss demzufolge die gleichen Angaben wie in klassischer Briefform versandte Nachrichten, also beispielsweise den vollständigen Firmennamen mit Rechtsform, den Ort der Handelsregisterniederlassung, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer, alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls den Aufsichtsratsvorsitzenden, enthalten. Verstöße können mit Geldstrafen geahndet oder durch Wettbewerber abgemahnt werden.