Für eine barrierefreie Informationsgesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Obwohl die Bedeutung der barrierefreien Zugänglichkeit des Web zunehmend in der Politik wahrgenommen wird, ergaben Untersuchungen der letzten Jahre auf nationaler wie europäischer Ebene ([http://ec.europa.eu/information_society/activities/einclusion/library/studies/meac_study/index_en.htm MeAC]), dass die Mehrzahl der öffentlichen und der privaten Webseiten nicht den Grundanforderungen der international anerkannten Zugangsleitlinien entspricht. Die „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) wurden in ihrer Version 1 auf internationaler Ebene vom „World Wide Web Consortium“ (W3C) bereits im Jahr 1999 angenommen. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten der EU blieb jedoch fragmentarisch. Seit Ende des Jahres 2008 liegt eine Neufassung der Leitlinien (WCAG 2.0) vor.<br/> | Obwohl die Bedeutung der barrierefreien Zugänglichkeit des Web zunehmend in der Politik wahrgenommen wird, ergaben Untersuchungen der letzten Jahre auf nationaler wie europäischer Ebene ([http://ec.europa.eu/information_society/activities/einclusion/library/studies/meac_study/index_en.htm MeAC]), dass die Mehrzahl der öffentlichen und der privaten Webseiten nicht den Grundanforderungen der international anerkannten Zugangsleitlinien entspricht. Die „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) wurden in ihrer Version 1 auf internationaler Ebene vom „World Wide Web Consortium“ (W3C) bereits im Jahr 1999 angenommen. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten der EU blieb jedoch fragmentarisch. Seit Ende des Jahres 2008 liegt eine Neufassung der Leitlinien (WCAG 2.0) vor.<br/> | ||
Von der Europäischen Union wurde auf der Ministerkonferenz in Riga über '''"IKT für eine integrative Informationsgesellschaft"''' im Jahr 2006 die barrierefreie Zugänglichkeit öffentlicher Webseiten bis zum Jahr 2010 gefordert.<br/> | Von der Europäischen Union wurde auf der Ministerkonferenz in Riga über '''"IKT für eine integrative Informationsgesellschaft"''' im Jahr 2006 die barrierefreie Zugänglichkeit öffentlicher Webseiten bis zum Jahr 2010 gefordert.<br/> | ||
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Version vom 25. Mai 2009, 08:01 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Bestrebungen, Maßnahmen, Ziele der Europäischen Union für einen barrierefreien Zugang (e-accessibility) zur Informationsgesellschaft.
Einleitung:
Ziel der Europäischen Union ist es, damit auch wirklich alle Menschen, die den Wunsch dazu haben, von den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) Gebrauch machen können, existierende Hindernisse (Barrieren) zu der uneingeschränkten Nutzung von IKT gestützten Produkten und Dienstleistungen abzubauen.
Zu IKT gestützten Produkten zählen
Computer, Telefone, Fernseher;
Zu IKT gestützten Dienstleistungen zählen
Behördendienste, Online-Einkauf, Call-Center;
Selbstbedienungsterminals wie
Geld- und Fahrkartenautomaten gehören gleichfalls hierzu.
Vorrangig zu der angestrebten Barrierefreiheit der genannten Angebote ist die Barrierefreiheit des Web (web accessibility) zu nennen. Besonders für behinderte und ältere Menschen erleichtert, zum Beispiel, der barrierefreier Zugang zu den Webseiten von Gesundheits- und Behördendiensten eine eigenständige und unabhängige Lebensweise.
Barrierefreiheit in der Europäischen Union.
Obwohl im Bereich der Politik das Thema Barrierefreiheit zunehmend Beachtung findet, sind die erzielten Fortschritte in der Europäischen Union noch unzureichend. Barrieren technischer Art sind
- Webseiten, die z.B. von Sehbehinderten nicht verwendet werden können;
- ungenügend vorhandene Text-Relaisdienste, die Gehörlose und Sprechbehinderte benötigen;
- fehlende Texttelfone, um auf diesem Weg Notdienste zu erreichen.
In den meisten Mitgliedstaaten der EU fehlen:
- Hörfunksender mit Audiobeschreibung;
- Fernsehprogramme mit Untertiteln und
- Fernsehsendungen mit Gebärdensprache.
- Geldautomaten mit Sprachausgabe sind bislang kaum vorhanden.
Barrieren rechtlicher Art sind
- fehlende europäische Normen für die problemlose Verwendung von unterschiedlichen Produkten und Systemen;
- unklare Prioritäten, geringe gesetzgeberische und finanzielle Unterstützung;
- mangelnde Übereinstimmung zu dem Anwendungsbereich der Barrierefreiheit;
- fehlende Mittel der Durchsetzung der geplanten europäischen Normen zur Barrierefreiheit im geltenden Recht.
Bei öffentlichen Konsultationen zeigte sich, dass Anwenderorganisationen am meisten an verbindlichen Vorschriften zur Barrierefreiheit interessiert waren, während Industrie und Behörden sich zurückhaltend äußerten.
Die Europäische Kommission hält deshalb die Zeit für einen Legislativvorschlag noch nicht für gekommen.
Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit.
Eine von mehreren Maßnahmen der Europäischen Union ist die Bildung einer Ad-hoc-Gruppe zur Barrierefreiheit Anfang 2009 mit Vertretern älterer und behinderter Benutzer, Vertretern von Verbraucherverbänden, IKT- und Hilfsgeräteherstellern, Vertretern aus dem Bereich der Wissenschaft und der zuständigen Behörden.
Die gesetzten Prioritäten sind
- barrierefreies Web, entsprechend eines gemeinsamen Konzeptes;
- barrierefreier Zugang zum Digitalfernsehen und elektronischer Kommunikation (einschließlich der Erreichbarkeit der einheitlichen europäischen Notrufnummer);
- Selbstbedienungsterminals;
- Bankdienstleistungen.
- barrierefreies Web, entsprechend eines gemeinsamen Konzeptes;
Eine Anmerkung zu der europäischen Notrufnummer:
Im Jahr 2009 wird ein Pilotprojekt zu „umfassenden Kommunikationssystemen“ von der Europäischen Kommission finanziert werden, welches hör- und sprechbehinderten Menschen die europäische Notrufnummer 112 zugänglich machen soll.
Nach dem Willen der EU soll das Thema der Barrierefreiheit weiterhin in der Forschungs- und Innovationspolitik Priorität haben. Bereits im Jahr 2008 wurden 13 neue Projekte zu Arbeiten über Barrierefreiheit und zu den IKT für die Förderung einer selbständigen Lebensführung älterer Menschen mit Mitteln des EU-Forschungsprogramms in Höhe von € 43 Millionen ausgestattet.
Mit ihrem Arbeitsprogramm für Normung setzt die EU ihre Anstrengungen zur Vereinheitlichung der Regeln für Barrierefreiheit fort. Hierzu ist im Jahr 2009 geplant, durch die einzelnen europäischen Normenorganisationen Lösungen für europäische Normen zur Barrierefreiheit ausarbeiten zu lassen. Dabei sollen gemeinsame Anforderungen für Textgröße, Bildschirmkontrast und Tastaturgröße berücksichtigt werden.
Barrierefreiheit im bereits geltenden EU-Recht.
Ohne neue gesetzliche Regelungen für die Verbreitung von Barrierefreiheit besteht für die Europäische Union die Möglichkeit, durch bereits bestehende Rechtsvorschriften die Förderung der Barrierefreiheit wahrzunehmen.
Zum Beispiel können/kann
- in Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Anforderungen der Barrierefreiheit bereits in den Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt werden;
- die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen mit Zertifizierungsregeln versehen werden, damit Verbrauchern ein verläßliches Mittel in die Hand gegeben wird, die Eignung von Produkten und Dienstleistungen auf Barrierefreiheit zu erkennen.
- Bestimmungen für Funk- und Telekommunikationsgeräte um die Thematik der Barrierefreiheit zu erweitern.
Alle Mitgliedstaaten sind aufgerufen, Möglichkeiten zur Verbesserung der Barrierefreiheit innerhalb des geltenden EU-Rechts wahrzunehmen.
Die Europäische Kommission will sich darum bemühen, bei der Überprüfung des geltenden EU-Rechts geeignete Bestimmungen über Barrierefreiheit einzufügen.
Barrierefreiheit im Web.
Besonders Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen ermöglicht ein barrierefreies Web den Austausch mit anderen Menschen, die selbständige Inanspruchnahme von online-Informationen und interaktiven Diensten.
Obwohl die Bedeutung der barrierefreien Zugänglichkeit des Web zunehmend in der Politik wahrgenommen wird, ergaben Untersuchungen der letzten Jahre auf nationaler wie europäischer Ebene (MeAC), dass die Mehrzahl der öffentlichen und der privaten Webseiten nicht den Grundanforderungen der international anerkannten Zugangsleitlinien entspricht. Die „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) wurden in ihrer Version 1 auf internationaler Ebene vom „World Wide Web Consortium“ (W3C) bereits im Jahr 1999 angenommen. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten der EU blieb jedoch fragmentarisch. Seit Ende des Jahres 2008 liegt eine Neufassung der Leitlinien (WCAG 2.0) vor.
Von der Europäischen Union wurde auf der Ministerkonferenz in Riga über "IKT für eine integrative Informationsgesellschaft" im Jahr 2006 die barrierefreie Zugänglichkeit öffentlicher Webseiten bis zum Jahr 2010 gefordert.
Siehe: EU-Ministerkonferenzen zur digitalen Integration
Vorteile der Barrierefreiheit im Web.
Nicht nur für behinderte Nutzer, nicht nur für ältere Menschen, sondern für Nutzer ganz allgemein, ebenso wie für Website-Betreiber stellen barrierefrei gestaltete Webseiten einen Vorteil dar. Ein Fallbeispiel aus dem am Ende des Beitrags zitierten EU-Papier sieht folgendermaßen aus:
Ein britischer Finanzdienstleister stellte folgende Verbesserungen fest, nachdem er seine Website barrierefrei zugänglich gemacht hatte:
- Die Kunden fanden die gesuchten Informationen schneller und verweilten länger auf der Website;
- Neue Kunden nutzten die Dienste und steigerten dadurch den Online-Umsatz;
- Die Pflege der Website war einfacher, schneller und billiger;
- Die Website wurde von den Suchmaschinen erheblich höher eingestuft;
- Kompabilitätsprobleme verschwanden und der Zugang mit mobilen Geräten verbesserte sich;
- Die Investition machte sich in weniger als 12 Monaten vollständig bezahlt.
Weitere Maßnahmen.
Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass
- die Zugänglichkeit öffentlicher Webseiten, in Anlehnung an die neuen Leitlinien von WCAG 2.0, ausgebaut und bis zum Jahr 2010 100%ig barrierefrei gestaltet wird;
- Websitebetreiber, die Dienstleistungen von allgemeinen Interesse erbringen, ebenso Betreiber kommerzieller Webseiten die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Webseiten verbessern;
- die jeweiligen europäischen Normenorganisationen Vorschläge zur Gestaltung einheitlicher EU-Normen zur Barrierefreiheit im Web ausarbeiten.
Die EU-Kommission wird die Notwendigkeit gemeinsamer Leitlinien und Gesetzesinitiativen auf Grund der Vorschläge prüfen.