Rechtssprechung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der vormalige Kläger verlangte nun vom Gericht die Eintreibung des festgelegten Ordnungsgeldes. Das Begehren wurde abgewiesen mit der Begründung, das ursprüngliche Urteil, mit Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung, bezog sich einzig auf den Namen „www.alles-ueber-wein.de“.
 
Der vormalige Kläger verlangte nun vom Gericht die Eintreibung des festgelegten Ordnungsgeldes. Das Begehren wurde abgewiesen mit der Begründung, das ursprüngliche Urteil, mit Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung, bezog sich einzig auf den Namen „www.alles-ueber-wein.de“.
Laut LG Koblenz (Akt.Z. 1 HO 125/99) vom 27. Okt. 1999, kennt jeder Internetbenutzer die Unterschiede und die Erreichbarkeit von Internetauftritten, wenn sich diese durch Satzzeichen unterscheiden Die neue Adresse ist somit nicht von dem ursprünglichen Unterlassungsverbot umfasst.
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Laut LG Koblenz (Akt.Z. 1 HO 125/99) vom 27. Okt. 1999, kennt jeder Internetbenutzer die Unterschiede und die Erreichbarkeit von Internetauftritten, wenn sich diese durch Satzzeichen unterscheiden Die neue Adresse ist somit nicht von dem ursprünglichen Unterlassungsgebot umfasst.
  
 
Namensbesteller spekulieren häufig darauf, durch Namensähnlichkeit ihrer Domain mit anderen Domains ihrerseits geschäftlich tätig zu werden. Versehentliche Tippfehler bei der Eingabe von Adressen leiten dann auf nicht gewollte Seiten. Gelegentlich werden derartige Domainnamen auf Vorrat angelegt. Ein Beispiel (Okt. 2010) ist die Adresse „www.qelle.de“ die eine große Nähe zu Seite „www.quelle.de“ hat. „www.plaistation.de“ ist ein weiteres Beispiel für das Original „www.playstation.de“.
 
Namensbesteller spekulieren häufig darauf, durch Namensähnlichkeit ihrer Domain mit anderen Domains ihrerseits geschäftlich tätig zu werden. Versehentliche Tippfehler bei der Eingabe von Adressen leiten dann auf nicht gewollte Seiten. Gelegentlich werden derartige Domainnamen auf Vorrat angelegt. Ein Beispiel (Okt. 2010) ist die Adresse „www.qelle.de“ die eine große Nähe zu Seite „www.quelle.de“ hat. „www.plaistation.de“ ist ein weiteres Beispiel für das Original „www.playstation.de“.

Aktuelle Version vom 8. Oktober 2010, 17:23 Uhr

== Domainenamen ==

Urteil zur Verwendung von Domainenamen als Beispiel. Dazu Erläuterungen.

Bei der Nutzung von Domainnamen spielen Satzzeichen, also Punkte, Bindestriche und Schrägstriche eine entscheidende Rolle. In welcher Form sich Adressen unterscheiden, ist unerheblich.

Einem Inhaber der Domaine „www.alles-ueber-wein.de“ wurde auf Klage eines Mitbewerbers die weitere Nutzung untersagt. Bei Verstoß wurde eine erhebliches Ordnungsgeld nach § 850 ZPO angedroht.

Um in ähnlicher Form weiter im Netz präsent zu sein, beantragte der Beklagte bei der Domain-Vergabestelle (DENIC) die Eintragung des Namens „www.allesueberwein.de“.

Der vormalige Kläger verlangte nun vom Gericht die Eintreibung des festgelegten Ordnungsgeldes. Das Begehren wurde abgewiesen mit der Begründung, das ursprüngliche Urteil, mit Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung, bezog sich einzig auf den Namen „www.alles-ueber-wein.de“. Laut LG Koblenz (Akt.Z. 1 HO 125/99) vom 27. Okt. 1999, kennt jeder Internetbenutzer die Unterschiede und die Erreichbarkeit von Internetauftritten, wenn sich diese durch Satzzeichen unterscheiden Die neue Adresse ist somit nicht von dem ursprünglichen Unterlassungsgebot umfasst.

Namensbesteller spekulieren häufig darauf, durch Namensähnlichkeit ihrer Domain mit anderen Domains ihrerseits geschäftlich tätig zu werden. Versehentliche Tippfehler bei der Eingabe von Adressen leiten dann auf nicht gewollte Seiten. Gelegentlich werden derartige Domainnamen auf Vorrat angelegt. Ein Beispiel (Okt. 2010) ist die Adresse „www.qelle.de“ die eine große Nähe zu Seite „www.quelle.de“ hat. „www.plaistation.de“ ist ein weiteres Beispiel für das Original „www.playstation.de“.

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