Was speichert Google und andere Suchmaschinen bei Suchanfragen?: Unterschied zwischen den Versionen

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(Gehört die IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten?)
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[http://www.googlewatchblog.de/2008/02/google-ips-sind-keine-personenbezogenen-daten|Google Watchblog]
 
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Die IP-Adresse im Urteil der Gerichte. (Fett)
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'''Die IP-Adresse im Urteil der Gerichte.'''
 
 
 
Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2007 untersagte das Amtsgericht Berlin Mitte dem Bundesjustizministerium die Daten von einem Kläger, welche aus dessen Nutzung der Internetseite des Bundesjustizministeriums stammten, über den Nutzungsvorgang hinaus zu speichern.
 
Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2007 untersagte das Amtsgericht Berlin Mitte dem Bundesjustizministerium die Daten von einem Kläger, welche aus dessen Nutzung der Internetseite des Bundesjustizministeriums stammten, über den Nutzungsvorgang hinaus zu speichern.
 
Wie in dem Urteil verlautbart, gehörte zu diesem Verbot der Speicherung auch die IP-Adresse, die es ermöglicht mit Hilfe Dritter Internetnutzer ohne Schwierigkeiten zu identifizieren.
 
Wie in dem Urteil verlautbart, gehörte zu diesem Verbot der Speicherung auch die IP-Adresse, die es ermöglicht mit Hilfe Dritter Internetnutzer ohne Schwierigkeiten zu identifizieren.
  
 
Zu einer gegenteiligen Aussage ist das Amtsgericht München mit seinem Urteil aus dem Jahre 2008 gekommen.
 
Zu einer gegenteiligen Aussage ist das Amtsgericht München mit seinem Urteil aus dem Jahre 2008 gekommen.
Dem Anbieter einer Webseite fehlt die notwendige Bestimmbarkeit, so lautet das Urteil, für die Identifikation eines Besuchers über die IP-Adresse. Diese ist allein dem Lieferanten des Internetzuganges (Access Provider) vorbehalten.
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Dem Anbieter einer Webseite fehlt die notwendige Bestimmbarkeit, so lautet das Urteil, für die Identifikation eines Besuchers über die IP-Adresse. Diese ist allein dem Lieferanten des Internetzuganges (Access Provider) vorbehalten.
Für Suchmaschinenanbieter und andere Webseitenbetreiber zählen daher IP-Adressen nicht zu den personenbezogenen Daten.
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Für Suchmaschinenanbieter und andere Webseitenbetreiber zählen daher IP-Adressen nicht zu den personenbezogenen Daten.
  
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-IP-Adressen-sind-keine-personenbezogenen-Daten-210449.html
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[http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-IP-Adressen-sind-keine-personenbezogenen-Daten-210449.html| Heise Newsticker]
  
http://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Amtsgericht-Muenchen-20080930.html
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[http://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Amtsgericht-Muenchen-20080930.html|Amtsgericht München]
  
 
Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich in seinem Urteil vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung in Zusammenhang mit den Anforderungen an die Datensicherheit, die Datenverwendung und die Transparenz der Datenübermittlung folgendermaßen zu der Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:
 
Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich in seinem Urteil vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung in Zusammenhang mit den Anforderungen an die Datensicherheit, die Datenverwendung und die Transparenz der Datenübermittlung folgendermaßen zu der Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:
  
Die verfassungsrechtlichen Maßgaben der Speicherung von Daten sind bei einem Auskunftsanspruch einer Behörde gegenüber Anbietern von Internetdiensten hinsichtlich dem Anschlussinhaber einer bestimmten IP-Adresse weniger streng zu handhaben. Die anfragende Behörde erhält dabei allein personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines Anschlusses, jedoch keine Kenntnis der gespeicherten Daten.
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Die verfassungsrechtlichen Maßgaben der Speicherung von Daten sind bei einem Auskunftsanspruch einer Behörde gegenüber Anbietern von Internetdiensten in Bezug auf den Anschlussinhaber einer bestimmten IP-Adresse weniger streng zu handhaben. Die anfragende Behörde erhält dabei allein personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines Anschlusses, jedoch keine Kenntnis der gespeicherten Daten.
 
Als maßgeblich wurde vom Bundesverfassungsgericht angesehen, dass zur Auskunft nur ein begrenzter Ausschnitt von Daten  verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen ein geringeres Eingriffsgewicht hat.
 
Als maßgeblich wurde vom Bundesverfassungsgericht angesehen, dass zur Auskunft nur ein begrenzter Ausschnitt von Daten  verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen ein geringeres Eingriffsgewicht hat.
 
Da der Anspruch der Behörde auf Auskunft den Umfang der Anonymität im Internet begrenzt, hat die Begründung dieses Anspruchs auf Identifizierung von IP-Adressen erhebliche Bedeutung. So darf eine Auskunft nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr im Einzelfall erfolgen.
 
Da der Anspruch der Behörde auf Auskunft den Umfang der Anonymität im Internet begrenzt, hat die Begründung dieses Anspruchs auf Identifizierung von IP-Adressen erhebliche Bedeutung. So darf eine Auskunft nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr im Einzelfall erfolgen.
  
Zur Identifizierung von IP-Adressen siehe Abschnitt 4 der „Pressemitteilungen/Bundesverfassungsgericht“
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Zur Identifizierung von IP-Adressen siehe Abschnitt 4 der "Pressemitteilungen/Bundesverfassungsgericht"
  
www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html
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[http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html|Bundesverfassungsgericht]

Version vom 7. April 2011, 14:03 Uhr

Was sammeln und speichern Google und andere Suchmaschinen?

Laut einer Statistik vom 4. August 2010, im "Web-Barometer" von "WebHits" angezeigt, teilt sich die Nutzung von Suchmaschinen auf in 89,6 % für Google, 2,6 % für Yahoo, 2,3 % für bing.com, 2,0 % für T-Online, 0,8 % für ask.com und 2,7 % für andere. Die Suchmaschine Ixquick ist mit einem Anteil von 0,2 % unter anderen Suchmaschinen zu finden. Siehe

Web-Barometer

Google, dem auf dem Markt überragend vertretenen Anbieter einer Einzel-Suchmaschine sei hier die Metasuchmaschine Ixquick gegenübergestellt.
Die beiden Anbieter vertreten ganz unterschiedliche Auffassungen von einer Auswertung der Daten, die ein Nutzer von Suchmaschinen hinterlässt.
Betont Google die Notwendigkeit einer Sammlung dieser Daten, sieht Ixquick hierfür keine Veranlassung, da Ixquick an einer kommerziellen Auswertung der Daten kein Interesse zeigt.
Sagt Google, durch die auf der persönlichen Grundlage beruhenden Suchaktivitäten des Anwenders lassen sich bessere, weil personalisierte Treffer erzielen, findet Ixquick, als Metasuchmaschine decke sie größere Bereiche des Internet als eine Suchmaschine allein ab, da eine Metasuchmaschine diverse andere Suchmaschinen anonym an den Suchvorgängen beteilige und die Genauigkeit der Ergebnisse durch die Übereinstimmung der beteiligten Suchmaschinen bei der getroffenen Auswahl erzielt werde.

Die verschiedenen Sichtweisen von Google und Ixquick bei der Datenauswertung von der Nutzung der Suchmaschinen führen zu ebenso unterschiedlichen Ansichten über den Datenschutz der gesammelten Daten. Wo Ixquick gänzlich darauf verzichtet anwenderbezogene Daten zu speichern, benötigt Google diese Daten für gewünschte Innovationen des Suchsystems wie für den Schutz der Daten seiner Nutzer.

Im Eckpunktpapier "Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert", verabschiedet von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 18. März 2010, heißt es im Vorwort u.a.
"Datenschutz hat nicht nur eine Schutzfunktion, er beschreibt auch einen Gestaltungsanspruch der Betroffenen: Jeder Mensch soll selbst bestimmen können, wer was wann über ihn weiß. Datenschutz ist Grundrechtsschutz und die Wahrung der informellen Selbstbestimmung eine Funktionsbedingung einer menschenwürdigen Informationsgesellschaft…"
Siehe Vorwort zu Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert

Informationen, die Google dem Nutzer von Suchmaschinen zur Verfügung stellt.

"Das Ziel von Google besteht darin, die auf der Welt vorhandenen Informationen zu organisieren und allgemein zugänglich und nutzbar zu machen." Aus Kurzprofil.Mission

Die Lebensdauer einer Google Suchanfrage wird von Google geringer als eine halbe Sekunde angegeben. Mit Hilfe einer bildlichen Darstellung führt Google vereinfacht die Schritte vor, die in diesem Zeitraum für die Beantwortung der Suchanfrage ablaufen.

1. Die Suchanfrage an den Webserver, dem Programm, das Dienste und Daten im Netzwerk anbietet, wird an den Indexserver weitergeleitet. Der Indexserver wird von Google durch den Vergleich mit einem alphabetischen Stichwortverzeichnis am Ende eines Buches erläutert. Die aufgefundenen Suchbegriffe führen über die im Verzeichnis angeführten Seitenangaben zu den gewünschten Textstellen im Buch. So werden 2. die im Indexserver notierten Seitenangaben an den Dokumentenserver weitergeleitet, welcher die gespeicherten Dokumente abruft. Von den ausgewählten Dokumenten werden Snippets, Textfragmente mit kurzer Inhaltsangabe oder eine kurze Beschreibung der Webseite erstellt. 3. Diese Suchergebnisse werden dem Nutzer innerhalb von Sekundenbruchteilen angezeigt.

Angemerkt sei, dass das bei der Auffindung von zutreffenden Dokumenten zusätzlich eingesetzte Seitenrank-Verfahren (PageRank-Verfahren), welches die Wichtigkeit der auszuwählenden Seiten in Hinblick auf die Position des Dokumentes auf der Ergebnisseite festlegt, eines von vielen Faktoren ist, die das Erscheinungsbild auf der Ergebnisseite mitbestimmen.

Siehe "Lebenszyklus einer Google Suchanfrage"“ und "PageRank-Technologie"“ in

Unternehmensbezogene Informationen. Technologie

Informationen, die der Nutzer der Suchmaschine Google zur Verfügung stellt.

"…Unser Ziel ist es, hinsichtlich der uns vorliegenden Nutzerdaten und hinsichtlich der Art und Weise, in der diese Daten zur Bereitstellung unserer Services genutzt werden, gegenüber dem jeweiligen Nutzer so transparent wie möglich zu sein."
Aus: 3. Prinzip der "Datenschutzprinzipien" (Inhaltsverzeichnis Punkt 10).

Stellt der Nutzer eine Anfrage an einen Suchmaschinenanbieter, so nimmt der eigene Computer mit der Website des Anbieters Kontakt auf, genauer und auf Google als Anbieter bezogen, der eigene Browser sendet Informationen an die Server von Google, welche von diesen automatisch aufgezeichnet werden.
Diese Serverprotokolle enthalten in der Regel als Information die Suchanfrage, die IP-Adresse, den Browsertyp und die Browsersprache, Datum und Uhrzeit der Anfrage und einen oder mehrere Cookies, welche den verwendeten Browser eindeutig identifizieren.

Die für den Nutzer von Suchmaschinen vertrauten und nachvollziehbaren Angaben, die sich in dem Serverprotokoll wiederfinden, sind, außer
Datum und Uhrzeit, die Suchanfrage, die Browserversion und das Browsersprache benannte Betriebssystem.
Nicht ohne Weiteres sichtbar für den Nutzer ist die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Nummer) zur Identifikation der miteinander in Kommunikation sich befindenden Computer, desgleichen nicht direkt einsehbar sind die vom Server in den Browser des Nutzers eingestellten kleinen Textdateien, die Cookies. Zur Definition der verwendeten Begriffe siehe Wikipedia

IP-Adresse

Cookie

Googles Orientierung am Nutzer.

"Wir verwenden die Informationen, die unsere Nutzer uns zur Verfügung stellen, um hochwertige Services und Produkte für Sie zu entwickeln…"
Aus: 1. Prinzip der "Datenschutzprinzipien" (Inhaltsverzeichnis Punkt 10).

Mit Hilfe der von den Servern von Google an den Computer des Nutzers gesendeten Cookies werden die Nutzereinstellungen des eigenen PC und die Nutzeraktivitäten im Internet gespeichert.
Eine Nutzereinstellung ist z.B. die Festlegung der Sprache, in welcher die Recherche im Internet durchgeführt werden soll.

Die von den Servern der Google Services protokollierten Computereinstellungen und Aktivitäten des Nutzers dienen, so Google, dem Nutzer
zu einer Verbesserung von Suchergebnissen,
einer Verbesserung der Anzeigenauswahl und
der Erneuerung von Nutzertrends.

Über Nutzertrends, dem Verfolgen des Verhaltens von Nutzern lassen sich neue Strategien für die Suchtechnologie entwickeln.
Als Beispiel für eine solche Entwicklung aufgrund der Beobachtung des Nutzerverhaltens im Internet führt Google die Rechtschreibprüfung an, welche die bei einer Anfrage verwendeten Suchbegriffe auf die gängige Schreibweise überprüft. Weicht die Suchfrage davon ab, wird über die Rückfrage "Meinten Sie…" die aktuelle Bezeichnung zur Verwendung angeboten. Aus "Speicherung von Protokolldaten".

Warum sammelt Google Protokolldaten von Suchmaschinen?

"Durch unser Engagement", schreibt Google, "für die Verbesserung der Suchfunktionen konnten wir unsere erworbenen Kenntnisse auch auf neue Produkte wie Google Mail und Google Maps anwenden. Wir hoffen, den Erfolg der Suche auch auf zuvor unerforschte Bereiche übertragen zu können. Dadurch können Nutzer einen noch größeren Teil der ständig zunehmenden Informationsmenge für sich nutzen und in ihr Leben integrieren.“ Siehe Link „Speicherung von Protokolldaten".

Die Sammlung der Protokolldaten seiner Suchmaschinenanwender, begründet Google, außer
mit der Ausführung von Verbesserungsmaßnahmen zur Bereitstellung von Suchergebnissen,
mit Verbesserungen an der Sicherung des Systems, welches die Produkte und Services von Google zur Verfügung stellt, und
mit dem Schutz der Daten der Nutzer vor Betrug und einer missbräuchlichen Verwendung der bereitgestellten Services.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, betrachtet Google die Anonymisierung der IP-Adresse nach 9 Monaten und die der Cookies nach 18 Monaten als "ein gutes Maß". Siehe

Speicherung von Protokolldaten

Zwei Werbeprogramme von Google.

"Google ist ein Wirtschaftsunternehmen. Die Firma erzielt Umsätze, indem sie anderen Unternehmen Suchtechnologien anbietet und Anzeigen verkauft, die auf der Website von Google und anderen Websites im Internet geschaltet werden…" Aus Unsere Philosophie

Die Google Programme "AdWords" und "AdSense" bieten Online-Anzeigen auf den Websites und Services von Google sowie auf anderen Websites an.

AdWords-Anzeigen finden sich z.B. zusammen mit den Suchergebnissen einer Anfrage unter der Rubrik "Anzeigen" am rechten Rand oder im Kopfteil einer Ergebnisseite von einer Google-Suche.
Die Anzeigenschaltung basiert zunächst auf dem Thema, welches der Nutzer mit seiner Suchanfrage anspricht. Wird nach der Sportart "Tennis" gefragt, werden Anzeigen zu diesem Thema geschaltet.
Durch die Kenntnis der IP-Adresse, im Browser des Nutzers gespeichert, lässt sich die geografische Zuordnung des Anfragenden bestimmen, sodass passende Anzeigen aus der Region oder dem Ort des Fragestellers geschaltet werden können.

Das Werbeprogramm AdSense von Google sorgt, außer für die Bereitstellung von AdWords-Anzeigen auf Google eigenen Websites, für eine ebensolche Bereitstellung von Anzeigen auf fremden Websites, sofern deren Inhaber sich damit einverstanden erklärt haben, dass passend zu dem Inhalt (Content) ihrer eigenen Webseiten AdWords-Anzeigen geschaltet werden.

Den Nutzern dieser Websites bietet das AdSense-Programm zusätzlich die Möglichkeit, von der aufgesuchten Seite die "Google-Suche" in einem standardmäßigen "Google Suchfeld" zu starten. Anzeigen, die sich auf den Content dieser Website beziehen, werden sowohl auf den Webseiten mit dem "Google Suchfeld" wie auf den zugehörigen Ergebnisseiten zu einer Anfrage geschaltet. Siehe Link "Google und Werbung" (Inhaltsverzeichnis Punkt 7).

Eine auf den Nutzer bezogene Anzeigengestaltung

Zusätzlich zu dem auf den Inhalt der Websites basierenden Anzeigen beruht die Anzeigengestaltung von AdWords-Anzeigen auf den Interessen des Nutzers (Besuchers) von Websites.
Beide Aspekte der Anzeigenschaltung vertritt das "Google-Display-Netzwerk", das eine Ansammlung von Website-Vertretern ist, die mit Google, You Tube und weiteren sich im Besitz von Google befindenden Gesellschaften eine Partnerschaft eingegangen sind.
Ruft ein Nutzer eine Website auf, die zu dem Werbeprogramm "Google-Display-Netzwerk" gehört, wird ein Cookie in den Browser des Nutzers gesetzt. Mit Hilfe dieses Cookie werden Art und Inhalt der vom Nutzer aufgerufenen Websites erkundet. Diesen auf diese Weise gesammelten Informationen lassen sich "Interessenkategorien" zuordnen, die eine auf den Nutzer bezogene Anzeigenschaltung ermöglichen.

Fallbeispiel Maria.

Über das "Fallbeispiel Maria" erläutert Google die Anzeigenschaltung durch das Merkmal "Interessenkategorien".
Maria sucht häufig Websites auf, die sich mit dem Thema "Gartenarbeit" beschäftigen. Ist eine oder sind mehrere Seiten dieser Websites dem "Google- Display-Netzwerk" angegliedert, wird in dem Browser ihres Computers ein Cookie eingefügt. Durch eine dem Cookie beigefügte Ziffernfolge kann sich der Browser die aufgerufenen Gartenseiten von Maria merken und diese der Kategorie "Hobbygärtner" zuordnen.
Umfrageerhebungen ermöglichen die Festlegung von Websites nach bestimmten Kriterien. So lässt sich u.a. eine Häufung von vorwiegend männlichen oder weiblichen Personen bei Besuchen auf Websites feststellen. In diesem Fall kann zu der Kategorie "Hobbygärtner" die Kategorie "Frauen" als demografisches Merkmal bei den aufgesuchten Websites von Maria hinzugefügt werden kann.
Ruft nun Maria Websites auf, die zu dem "Google-Display-Netzwerk" gehören, werden auf diesen Seiten vermehrt AdWords-Anzeigen zu dem Thema "Hobbygärtner" und "Frauen" geschaltet.

Es werden nur Anzeigen geschaltet, schreibt Google, die auf den mit dem Cookie verknüpften Interessen beruhen oder demografischen Kategorien entsprechen. Es werden keine Anzeigen zu kritischen "Interessenkategorien" wie Gesundheit, Religion und ethnische Zugehörigkeit geschaltet. Marias Name und weitere personenbezogene Daten sind über das Cookie ebenfalls nicht erfasst. Nachzulesen unter

Anzeigengestaltung

Google Analytics.

Besitzer von Websites können mit Unterstützung des Services "Google Analytics" Besuche auf ihren Websites analysieren. "Google Analytics" verwendet anonym, für den Besucher dieser Websites nicht erkennbar, eine eigenes Cookie zur Erfassung der Aktionen des Besuchers auf dieser Website.
Zu den in dem Cookie gespeicherten Informationen gehört
der Zeitpunkt des Besuches,
die Häufigkeit eines Besuches auf dieser Website und
Angaben zu der Website, die den Besucher auf diese aufgesuchte Website verwiesen hat.
Anhand der dem Website-Besitzer durch "Google Analytics" zur Verfügung gestellten Informationen kann dieser die Website und die Zugriffsmöglichkeiten auf seine Website verbessern.
Zugleich lässt sich das Maß der Integration von AdWords-Anzeigen auf den angesprochenen Websites durch die von "Google Analytics" gesammelten Informationen besser verfolgen. Siehe

Google und Werbung

Google-Konto, Webprotokoll, Dashboard: Das persönliche Interessenprofil des Nutzers.

"Eines unserer Ziele als Anbieter von Spitzentechnologie ist die Entwicklung von Tools, mit denen Nutzer ihre Daten auf übersichtliche und einfach zugängliche Art und Weise verwalten können..."
Aus: 2. Prinzip der "Datenschutzbestimmungen" (Inhaltsverzeichnis Punkt 10).


Google gibt dem Nutzer seiner Angebote Gelegenheit, über ein persönliches Google-Konto Einsicht in die Aufzeichnungen seiner Aktivitäten zu erhalten.

Das Google-Konto erfordert eine E-Mail Adresse und ein Passwort.

In den "Google-Nutzungsbedingungen" unter Punkt 2 "Google Konto" wird darauf hingewiesen, dass der für den Zugang zu seinem persönlichen Konto anzugebende Nutzername auch als Pseudonym möglich sei.

http://www.google.de/accounts/TOS

Ist die Voraussetzung des Zugangs zu dem persönlichen Interessenprofil erfüllt, lassen sich z.B. über den Aufruf vom Webprotokoll alle bisher durchgeführten Google Recherchen und aufgesuchten Ergebnisseiten anzeigen.

Der Unterschied zwischen dem Webprotokoll und dem Verlauf des Browsers, so erklärt Google, liegt in den stärker personalisierten Suchergebnissen, die über das Protokoll zu finden sind, im Gegensatz zu der reinen Auflistung der bisherigen Suchanfragen, welche im Browser gespeichert werden.

So können Trends von Webaktivitäten des Nutzers, sei es die Häufigkeit des Aufrufs von Websites oder die Anzahl der durchgeführten Suchanfragen in einem bestimmten Zeitraum, über das Webprotokoll festgestellt werden.

Anmeldung zum Webprotokoll über das persönliche Google Konto:

http://www.google.com/accounts

Jede Ergebnisseite einer Suchanfrage bietet in der Kopfzeile gleichfalls den Link "Webprotokoll" an.

Ebenso ist das Webprotokoll über das "Google-Dashboard" aufzurufen.

Seit dem Jahr 2009 ermöglicht Google über das "Dashboard" Einsicht in die vom Nutzer verwendeten Google-Produkte und Serviceleistungen, vorausgesetzt der Nutzer ist mit seinem persönlichen Konto angemeldet.

Eine Zusammenfassung der gespeicherten Daten, einschließlich der Datenmenge, liefern Beispiele, die, angeklickt, direkt auf die Produktseite mit Hinweisen zu weiteren Details führen.

Bei Aufruf von http://www.google.com/dashboard führt auf der Seite "Google Konten" der Link "Weitere Informationen" zu dem auf You Tube gestelltem Video "Informationen zum Dashboard".

Anmeldung zum Dashboard über "Startseite Google" "Kopfleiste": Anmelden --> Sucheinstellungen --> Google-Kontoeinstellungen --> Personalisierte Einstellungen --> Dashboard

Möglichkeiten der Deaktivierung nicht erwünschter Einstellungen durch den Nutzer.

"Unserer Ansicht nach sollten Nutzer stets die Möglichkeit haben, ihre Daten zu entfernen oder zu transferieren..." Aus: 4. Prinzip der "Datenschutzprinzipien" (Inhaltsverzeichnis Punkt 10).


Löschen eigener Aktivitäten durch den Nutzer.

Google bietet dem Nutzer die Möglichkeit, seine im Webprotokoll gespeicherten Aktivitäten im Internet selber zu löschen. Der Nutzer kann das gesamte Webprotokoll oder daraus einzelne Elemente entfernen.

Löschen des gesamten Webprotokolls. Auf der Google Startseite nach der Anmeldung mit dem persönlichen Google-Konto sind folgende Schritte durchzuführen:

Aufruf von "Mein Konto" --> "Meine Produkte: Bearbeiten" --> "Webprotokoll löschen".

Löschen einzelner Elemente des Webprotokolls.

Aufruf von "Mein Konto" --> "Webprotokoll" --> "Elemente entfernen".

Bei Aufruf der Seite "Webprotokoll" lässt sich ebenfalls das gesamte Webprotokoll entfernen.

Webprotokoll

Wird das Webprotokoll oder werden Elemente aus dem Webprotokoll entfernt, können diese Informationen, wie Google schreibt, nicht mehr zur Verbesserung der Qualität der persönlichen Suchergebnisse des Nutzers genutzt und als Empfehlung an andere Google-Services weiter gegeben werden, so z.B. als Empfehlung für die Überwachung der Google eigenen Anzeigensysteme, um festzuhalten, welche Suchfunktionen bei dem Nutzer am beliebtesten sind.
Siehe Punkt 4 zu Häufig gestellte Fragen zum Datenschutz in Bezug auf das Webprotokoll


Löschen weiterer von Google aufgezeichneter Daten.

Außer den über das persönliche Google-Konto einsehbaren Daten speichert Google Daten von Nutzern, die nicht vom Nutzer einsehbar sind. Hierzu gehören Serverprotokolle, Cookies und Interessenkategorien, die mit dem Anzeigen-Cookie verknüpft werden.

Entfernen aus dem Serverprotokoll.

Finden sich Inhalte im Internet, die entweder veraltet oder nicht zur Veröffentlichung bestimmte Daten enthalten, sind Suchmaschinen nicht in der Lage, diese Inhalte direkt aus dem Internet zu entfernen. Google verweist den Nutzer auf den Inhaber der Website, um einen Antrag auf Löschung seiner Daten zu stellen.

Kontakt zum Webmaster

Erst nachdem der Inhalt von der Website entfernt wurde, wird bei dem regelmäßig durchgeführten Durchsuchen (Crawlen) von Internetseiten mit Google-Computern die erneut erfasste Website künftig in den Suchmaschinenergebnissen ohne die beanstandeten Daten auftreten und nicht mehr in den Serverprotokollen erscheinen.

Löschen von Cookies.

Cookies, die Nutzereinstellungen und andere Informationen speichern, können im jeweiligen Browser des Nutzers vorübergehend oder dauerhaft jederzeit gelöscht werden. Google vermerkt, dass seine Suchmaschine bei generellem Deaktivieren aller Cookies zwar weiterhin zu benutzen ist, doch werden einige Dienste oder Funktionen von Websites möglicherweise nicht richtig ausgeführt.
Siehe Punkt 5 zu Häufig gestellte Fragen zum Google Datenschutz-Center


Löschen von interessenbezogener Werbung.

Google bietet dem Nutzer an, das in seinem Browser gesetzte Cookie, das seine persönlichen Interessenkategorien mit der Werbung verbindet, unmittelbar im Google Datenschutz-Center auf der Seite "Werbung und Datenschutz" zu löschen oder über den Link auf dieser Seite "Verwalten Ihrer Anzeigenvorgaben".
Durch die Deaktivierung wird allein die Ausrichtung der Anzeigen nach Interessen und demografischem Merkmal verhindert, unverändert bleibt die Anzahl der geschalteten Anzeigen.
Sobald in der Browsereinstellung des Nutzers Cookies erneut gelöscht werden, muss, sofern gewünscht, der Vorgang der Deaktivierung der interessenbezogenen Werbung erneut vorgenommen werden.

Auf die Möglichkeit einer dauerhaften Deaktivierungseinstellung verweist Google unter dem Punkt "Deaktivieren der Cookies für Anzeigenvorgaben" auf der Seite
Werbung und Datenschutz

Löschen von Google Analytics Cookies.

Dem Nutzer wird von Google angeboten, in seinem Browser ein Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics Cookies zu installieren. Das Add-on verhindert die Weitergabe von Informationen über Website-Besuche des Nutzers an Google Analytics, verhindert jedoch nicht die Weitergabe von Informationen an den Website-Inhaber oder an andere Webanalyse-Services.

Add-on

Die Datenschutzprinzipien und Datenschutzbestimmungen von Google (in Auswahl).

"Wir sind uns unserer Verantwortung in Bezug auf den Schutz der Daten bewusst, die uns unsere Nutzer anvertrauen..."
Aus: 5. Prinzip der "Datenschutzbestimmungen"

Die Datenschutzprinzipien.

Bei den vorhandenen Produkten ebenso wie bei der Entwicklung seiner neuen Produkte wird darauf geachtet, schreibt Google in seinen Datenschutzprinzipien, dass auch "ein angemessenes Maß an Datenschutz und Sicherheit für unsere Nutzer gewährleistet bleibt."

In fünf Datenschutzprinzipien zusammengefasst sorgt Google für

  • die Bereitstellung der Produkte und Services für den Nutzer,
  • die Verwaltung der Nutzer bezogenen Daten durch den Nutzer,
  • die Transparenz der Datenerfassung für den Nutzer,
  • die Möglichkeit der Wahl des Nutzers im Umgang mit seinen Daten,
  • die Sicherheit und den Schutz der Nutzerdaten im Internet.

Datenschutzprinzipien


Datenschutzbestimmungen.

Die Datenschutzbestimmungen wurden zuletzt am 3. Oktober 2010 geändert.

Sicherheit der Daten.

Vor dem unbefugten Zugriff auf die Systeme von Google, auf denen personenbezogene Daten gespeichert werden, schützen intern durchgeführte Prüfungen der Datenverarbeitung wie anderweitige Sicherheitsmaßnahmen, welche von Google Mitarbeitern oder von Auftragnehmern von Google durchgeführt werden.
Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nicht immer im eigenen Land. Personenbezogene Daten werden von Google auf seinen Servern in den USA wie auch in anderen Ländern verarbeitet.

Durch eine bei dem Safe Harbor-Programm des US-Handelsministeriums erfolgte Registrierung ist Google verpflichtet, die US Safe Harbor-Bestimmungen einzuhalten, die u.a. die Sicherheit und Datenintegrität, die Zugriffsrechte und die Durchsetzung dieser Rechte betreffen.

Geltungsbereich der Datenschutzbestimmungen.

Die Datenschutzbestimmungen von Google gelten nur für Google Services und für die auf Partner-Websites von Google zur Verfügung gestellten Services.
Andere Websites, auch Websites, welche Google Produkte enthalten oder Services anbieten, ebenso solche, die als Link in Google eigenen Services angezeigt werden, unterliegen nicht den Datenschutzbestimmungen von Google. Diese Websites können unabhängig von der Nutzung der Google Services Daten sammeln und als Cookies in dem Browser des Nutzers einstellen.

Datenschutzbestimmungen


Gehört die IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten?

Nach Aussage von Google gehört die IP-Adresse, welche für den Datenaustausch zwischen Nutzer und z.B. dem Suchmaschinenanbieter benötigt wird, nicht zu den personenbezogenen Daten, da sie keine Rückschlüsse auf den Namen des Nutzers erlaubt.

Ist jedoch, um bei dem Beispiel des Suchmaschinenanbieters zu bleiben, diesem der Name des Nutzers über dessen Konto bekannt, ist die IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten zu zählen.

Doch die hinter aufgerufenen Webseiten stehende Ziffernfolge der IP-Adresse kann, so Google, ohne zusätzliche Informationen gewöhnlich nicht als personenbezogene Angabe angesehen werden.

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Die IP-Adresse im Urteil der Gerichte. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2007 untersagte das Amtsgericht Berlin Mitte dem Bundesjustizministerium die Daten von einem Kläger, welche aus dessen Nutzung der Internetseite des Bundesjustizministeriums stammten, über den Nutzungsvorgang hinaus zu speichern. Wie in dem Urteil verlautbart, gehörte zu diesem Verbot der Speicherung auch die IP-Adresse, die es ermöglicht mit Hilfe Dritter Internetnutzer ohne Schwierigkeiten zu identifizieren.

Zu einer gegenteiligen Aussage ist das Amtsgericht München mit seinem Urteil aus dem Jahre 2008 gekommen. Dem Anbieter einer Webseite fehlt die notwendige Bestimmbarkeit, so lautet das Urteil, für die Identifikation eines Besuchers über die IP-Adresse. Diese ist allein dem Lieferanten des Internetzuganges (Access Provider) vorbehalten. Für Suchmaschinenanbieter und andere Webseitenbetreiber zählen daher IP-Adressen nicht zu den personenbezogenen Daten.

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München

Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich in seinem Urteil vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung in Zusammenhang mit den Anforderungen an die Datensicherheit, die Datenverwendung und die Transparenz der Datenübermittlung folgendermaßen zu der Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:

Die verfassungsrechtlichen Maßgaben der Speicherung von Daten sind bei einem Auskunftsanspruch einer Behörde gegenüber Anbietern von Internetdiensten in Bezug auf den Anschlussinhaber einer bestimmten IP-Adresse weniger streng zu handhaben. Die anfragende Behörde erhält dabei allein personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines Anschlusses, jedoch keine Kenntnis der gespeicherten Daten. Als maßgeblich wurde vom Bundesverfassungsgericht angesehen, dass zur Auskunft nur ein begrenzter Ausschnitt von Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen ein geringeres Eingriffsgewicht hat. Da der Anspruch der Behörde auf Auskunft den Umfang der Anonymität im Internet begrenzt, hat die Begründung dieses Anspruchs auf Identifizierung von IP-Adressen erhebliche Bedeutung. So darf eine Auskunft nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr im Einzelfall erfolgen.

Zur Identifizierung von IP-Adressen siehe Abschnitt 4 der "Pressemitteilungen/Bundesverfassungsgericht"

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